Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und eines Omnibusses darf fahren:
Auf motorisierten Straßen und Autobahnen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 130 km . h-1 .
Auf der Straße für Kraftfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von höchstens 110 km . h-1 und auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von höchstens 130 km . h-1 .
Auf der Straße für Kraftfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 110 km . h-1 und auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 130 km . h-1, mit Ausnahme des Busfahrers, der darf auf der Autobahn höchstens 110 km fahren . h-1 < 2>